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BMB GmbH
Oskar-von-Miller-Straße 44
90478 Nürnberg
Telefon: 0176 - 833 54 169
E-Mail: boris.colic@bmbbau.com
Vertreten durch:
Boris Colic
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz:
241/122/53323
Hinweis gemäß Online-Streitbeilegungs-Verordnung
Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ist hier zu finden:
http://e c.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: boris.colic@bmbbau.com
Wir weisen aber darauf hin, dass wir nicht bereit sind, uns am Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform zu beteiligen. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme bitte unsere obige E-Mail und Telefonnummer.
Disclaimer – rechtliche Hinweise
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Quelle: Juraforum.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ab der Auftragserteilung durch den Auftraggeber (nachfolgend AG) als anerkannter Vertragsbestandteil. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
2. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG erkennt der Auftragnehmer (nachfolgend AN) nur an, wenn er ausdrücklich der Geltung in Textform zustimmt.
3. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG im werkvertraglichen Bereich. Sie gelten dann spätestens mit Leistungsannahme als angenommen.
§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
1. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG geschlossenen schriftlichen Vertrag. Einen Auftrag des AG, der als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der AN innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von Beschreibungen und Werbeaussagen des AN oder des Herstellers, oder eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreters nach § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG geltend gemacht werden. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Beschreibung oder Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.
3. Die Leistungen werden unter Beachtung der Regeln der Technik und den einschlägigen, aktuellen technischen Normen erbracht. Es gelten die dortigen Begriffsbestimmungen zu Instandhaltung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
4. Der AN behält sich vor, bei Auftragsdurchführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit die Änderungen dem Vertragspartner unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt mindestens gleichwertig ist.
5. Der AG unterlässt Abwerbeversuche der Mitarbeiter des AN. AN und AG vereinbaren eine Schutzfrist von mindestens 3 Monaten nach Abschluss einer Leistung. Zuwiderhandlungen gelten als schwere Vertragsverletzung. AG und AN sind sich darüber einig das der AN seine Leistung umgehend einstellt und die bis dahin erbrachte Tätigkeit voll abrechnet, für die restliche Summe aus der vertraglichen Vereinbarung werden 50% dem AG vom AN in Rechnung gestellt.
§ 3 Überlassene Unterlagen, Urheberrecht
1. Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des AN, im Übrigen bleibt das Urheberrecht beim AN. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den AN herauszugeben.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der AN berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
2. Ist eine den AN bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des AN erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des AN beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird und die Preisanpassung diesen Kostenerhöhungen entspricht.
3. Soweit die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der AG vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, ohne dass ihm für diesen Fall irgendwelche Schadensersatzansprüche zustehen.
4. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, sind die Rechnungen des AN binnen 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungen dürfen nur an den AN erfolgen, nicht an Vertreter. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges beim AN oder der Gutschrift auf dessen Konto. Zahlungen des AG werden grundsätzlich auf die älteste Forderung verrechnet.
§ 5 Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahrübergang
1. Soweit keine verbindliche Ausführungsfrist vereinbart ist, beginnt die Ausführung innerhalb von 3 Monaten. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist die Frist gehemmt, bis die Anzahlung beim AN eingegangen ist. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht endgültig fest, ist die Frist bis zur deren Abklärung gehemmt. Bei nachträglichen Änderungs-/Ergänzungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungszeit angemessen. Wird die Lieferung des ursprünglich bestellten Materials unmöglich, so ist der AN berechtigt, anderes Material in gleicher Qualität zu liefern. Ist die Leistung unmöglich bzw. steht der AN ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei.
2. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der AN von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des AGs zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3. Der AN ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden.
4. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den AG, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den AG über. Wird vom AG keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Inbetriebnahme der Anlage als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5. Der AN ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer zur Erbringung der Leistung einzusetzen, bleibt jedoch für die vertragsgemäße Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Betriebe handelt und dem AG hierdurch kein Nachteil entsteht.
6. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschläge, Streik) zurückzuführen oder auf Umstände, die nicht in der Verantwortung des AN liegen, kann der AN seine Leistungserbringung für diesen Zeitraum unterbrechen bzw. aussetzen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. In jedem Fall verlängern sich die Leistungspflichten für diesem Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für den AN.
§ 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Vergütung
1. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.
2. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AG ein Schaden entstehen, stellt der AG den AN von jeglicher Haftung frei.
3. Der AG verpflichtet sich, dem AN und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Medien die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs- , Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des An auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
5. Der AG vergütet die dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und tarifliche Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material, einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
§ 7 Kündigung, Rücktritt durch den AG
1. Kündigt der AG den Vertrag oder tritt er von diesem zurück (Abbestellung), ohne dass der AN ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder geschieht dies aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, kann der AN die bis zur Kündigung oder dem Rücktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % auf die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen.
2. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus diesem Vertrag Eigentum des AN. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.
2. Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des AG geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.
§ 9 Ansprüche und Rechte wegen Mängel
1. Die Gewährleistungsrechte des AG in Bezug auf offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, soweit dieser solche nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes in Textform rügt.
2. Mängelansprüche des AG für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren. Weitere Mängelansprüche für Werkleistungen, verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem AG jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN beruhen, unbenommen. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der AN wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der AG hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom AG dem AN gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der AN eine Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der AG Wahl berechtigt eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären. . Die auf die Planungsphase entfallende Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem AN begangenen Pflichtverletzung.
4. Stellt sich nach einer Mängelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt, so hat der AG die Kosten des AN für die Prüfung der Mängelrüge (insbesondere An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu übernehmen.
5. Zur Mängelbeseitigung hat der AG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
6. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, physikalischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die im Vertrag nicht vorausgesetzt waren.
§ 10 Haftung
1. Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Der AN haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der AN haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 und 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
3. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz bei Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig vom AN oder seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung des AN aus Delikt ist auf Vorsatz und grob Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 11 Datenschutz
1. AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz von personenbezogenen Daten.
2. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des AG beteiligten Personen.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des AN.
3. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
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